Dorf- und Betriebshilfe
Landwirtschaftliche Familienbetriebe erhalten im Bedarfsfall (z. B. Krankheit des Betriebsleiters) kein Krankengeld, sondern haben einen Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe. Durch den plötzlichen Ausfall einer Familienarbeitskraft können kleinstrukturierte bäuerliche Familienbetriebe schnell in schwierige, oft existenzbedrohende Situationen geraten, da vielfach keine angestellten Mitarbeiter vorhanden sind, welche den Ausfall kurzzeitig kompensieren können. In diesen Fällen ist die Weiterbewirtschaftung des Betriebes nur durch eine qualifizierte Betriebshilfe zu sichern. Dabei übernimmt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bis zu einem bestimmten Umfang die Kosten für diese Einsätze. Die Kosten für darüberhinausgehende Einsätze gelten als förderfähige Maßnahmen und sind im Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz verankert.
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Richtlinie der sozialen Dorf- und Betriebshilfe neu überarbeitet und der bisherige Leistungsumfang weiter ausgebaut. Ziel dabei war es, nicht nur allein den Betrieb in den Mittelpunkt zu stellen, sondern vielmehr den Fokus auf die gesamte bäuerliche Familie zu richten. So kann die Betriebshilfe beispielsweise nicht nur beim plötzlichen Arbeitsausfall durch eine Krankheit in Anspruch genommen werden, sondern auch wenn eine Familienarbeitskraft aufgrund einer notwendigen Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen ihrer Arbeit auf dem Betrieb nicht wie gewohnt nachgehen kann. Ebenso kann die Betriebshilfe in Anspruch genommen werden, um einen Familienurlaub zu ermöglichen. Für Familienbetriebe ist diese Unterstützung unverzichtbar, um so die Weiterbewirtschaftung des Betriebes sowie die Betreuung der Tiere auch bei unvorhersehbaren Ereignissen gewährleisten zu können. Weiter konnte durch die Überarbeitung der bürokratische Aufwand vermindert werden, sodass eine schnelle und zielgerichtete Hilfe der bayerischen Familienbetriebe möglich ist.
Das Förderangebot basiert auf drei tragenden Säulen:
- Förderung der Kosten einer Ersatzkraft:
Zur Sicherstellung der Weiterführung des Betriebes und der Betreuung der Familie und Kinder werden die Kosten der Einsatzkraft (z. B. Betriebshelfer oder Dorfhelferin) – sofern die SVLFG diese nicht trägt – zukünftig bis zu 80 % vom Freistaat Bayern übernommen. - Förderung der Weiterbildung der Einsatzkräfte:
Die Ersatzkräfte kommen nicht selten bei Schicksalsschlägen auf die Betriebe. Um diese Ausnahmesituationen im Sinne aller Betroffenen bestmöglich meistern zu können, ist eine stetige Weiterbildung zielführend. Die Kosten für diese Weiterbildung werden zukünftig zu 50 % vom Freistaat Bayern gefördert. - Förderung der Einsatzplanung und Koordination:
Es ist sehr wichtig, dass Menschen in Krisenfällen sich an persönliche Ansprechpartner des örtlichen Maschinenringes wenden können und schnell und unbürokratisch eine passende Unterstützung erhalten. Die dafür anfallenden Kosten fördert der Freistaat Bayern pauschal mit bis zu 12.000 € pro Maschinenring.
Durch die neue Richtlinie wurden weitere Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Insgesamt stehen für die soziale Dorf- und Betriebshilfe jährlich Haushaltsmittel in Höhe von rund 3,5 Mio. € zur Verfügung.
Im Berichtszeitraum wurden für die Förderung der Einsatzkräfte sowie die Förderung der Weiterbildung der Einsatzkräfte Finanzmittel in Höhe von rd. 1,2 Mio. € (2022: rd. 1,7 Mio. €) bewilligt. Für die Einsatzplanung und Koordination wurden im Jahr 2023 insgesamt 817.000 € bewilligt (2022: rd. 804.000 €).